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Grenzwerte Blower-Door-Test

Laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend der anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird der Nachweis der Luftdichtheit geführt, sind folgende Grenzwerte nach Anlage 4 Nr. 2 einzuhalten: Einfamilienhäuser ohne raumlufttechnische Anlagen (Lüftungsanlagen):

Für die Luftwechselrate gilt ein Grenzwert n50 von maximal 3,0 [1/h]. Das heißt, bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal darf sich das Luftvolumen des Gebäudes maximal 3 mal pro Stunde austauschen.

Für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen, beträgt der Grenzwert für die Luftwechselrate n50 1,5 [1/h].

Für Einfamilienhäuser in Passivhausbauweise gilt nach Empfehlungen des Passivhaus-Institutes in Darmstadt als Grenzwert ein n50-Wert von maximal 0,6 [1/h].

Voraussetzung

Der Bauzustand sollte soweit fortgeschritten sein, dass die Dichtheit der Baukörperhülle gegeben ist.
Bauseits gestellte Anforderungen:

- Rolladenkästen sind luftdicht eingebaut.
- Fenster & Türen sind luftdicht eingebaut.
- Fenster & Außentüren sind verschlossen.
- Sanitäröffnungen sind verschlossen,
z. B. Siphons von Abwasserrohren sind mit Wasser gefüllt.
- Kaminöfen sind verputzt, gereinigt und verschlossen.
- Türen zu unbeheizten Räumen sind Luftdicht eingebaut.
- Lüftungsanlagen mit / ohne Wärmetauscher müssen zentral verschließbar sein.

Sonstiges
- Innenvolumenberechnung des Gebäudes
- Briefkastenschlitze sind nicht verklebt.
- Kaminlüftungen sind nicht verklebt.
- Zu prüfende Bereiche sind frei zugänglich.
- Leitern/Gerüste stehen bauseits zur Verfügung.
- Das Gebäude ist ausreichend beleuchtet.
- Ein 220 V Stromanschluss ist vorhanden.
- Temporäre Abdichtungen müssen bauseits verschlossen sein.

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